Referendariat in Sachsen-Anhalt
Einstellungstermine: 1. März und 1. September.
Bewerbungsfristen: 6 Wochen im Voraus.
Eine Nebentätigkeit ist vor Beginn ihrer Aufnahme grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies gilt auch für eine Nebentätigkeit, die bereits vor dem Referendariat begonnen wurde und während des Referendariats weitergeführt werden soll. Die Anzeige ist rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit bzw. unverzüglich nach dem Beginn des Referendariats an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Die Anzeige muss nähere Angaben über Arbeitgeber, Art und zeitlichen Umfang (monatliche Stundenzahl) der auszuführenden Tätigkeit, über Arbeitszeit (Wochentag, Uhrzeit), der voraussichtlichen Dauer und über die mit der Nebentätigkeit verbundene Vergütung enthalten.
Die Nebentätigkeit kann versagt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden, wenn andernfalls zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit dienstliche Interessen – insbesondere Ihre Mitarbeit in der Ausbildung – beeinträchtigen würde.
Kostenloser Zugang zu juris und beck-online.