Der Legal Tech Verband Deutschland: ein erster Schritt in die Zukunft des Rechtsmarktes!

  • mehr Rechtssicherheit für Legal Techs, die mit Inkassoregistrierung arbeiten
  • andere Legal Tech Anbieter werden ausgeblendet (Vertragsgeneratoren, Anwaltsvermittlungsplattformen) – wir  brauchen einen Tatbestand für aussergerichtliche Rechtsberatung
  • Anwälte bekommen nur ein kleines Erfolgshonorar – das ist gut, aber es ist erst der Anfang für neue Honorar- und Finanzierungsmodelle!

Mehr Rechtssicherheit für Legal Techs, die mit Inkassoregistrierung arbeiten

Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt für mehr Rechtssicherheit von Legal Techs Anbietern, die mit einer Inkassoregistrierung operieren. Einige Instanzgerichte (München, Augsburg, Ingolstadt, Hannover) hatten zuletzt im LKW-Kartell und bei den Diesel-Fällen Prozessvehikeln wie myright und financialright unter Hinweis auf fehlende „inkassotypische“ Vorgehensweise das Recht zur Vertretung von Verbrauchern verweigert.

Der Gesetzentwurf stellt jetzt klar, dass die Legal Techs Ansprüche im Wege der Abtretung als Prozessvehikel bündeln dürfen und dass ihre Geschäftsmodelle nicht auf außergerichtliche Durchsetzung von Forderungen beschränkt sind. Auch steht nun fest, dass sie Prozessfinanzierung mit Forderungsdurchsetzung bündeln dürfen, wenn sie externe Finanzierer aus eigentlichen Prozesssteuerung heraushalten.

Der Gesetzentwurf will auch vermeiden, dass die Geschäftsmodelle in der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucheransprüchen scheitern, und damit die Rechte der Anspruchsinhaber gefährden. Deshalb sollen die Justiz-behörden die Geschäftsmodelle der Anbieter prüfen, und dieser Prüfung kann Bindungswirkung („Tatbestandswirkung“) in späteren Zivilprozessen um die Forderungsdurchsetzung zukommen. Auch das ist ein Schritt nach Vorn, weil es rechtliches Vertrauen in die Geschäftsmodelle schafft. In der Praxis wird sich die Justiz-Aufsicht darauf einstellen müssen, eine angemessene Prüfung der Geschäftsmodelle zu stemmen.  Und eine zu stark administrativ geprägte Aufsichtsstruktur, die mehr Rechtssicherheit schafft, aber Innovation durch umständliche Prüfung hemmt, muss vermieden werden. Die Aufsicht muss auf die Kernelement des Geschäftsmodells beschränkt sein und darf keine Geschäftsgeheimnisse gefährden.

Die Definition von „Inkasso“ 

Ein Knackpunkt im Lexfox-Urteil des Bundesgerichtshofs (wenigemiete.de) vom November 2019 ist die Frage, was noch als „Inkasso“ definiert werden kann – und damit auch Nichtanwälten erlaubt ist. Der Gesetzentwurf will diesen Rechtsbegriff auf die eigentliche Forderungsdurchsetzung zurückführen, und darüber hinausgehende Beratung als Nebenleistung (§ 5 RDG) von der Aufsicht prüfen lassen. Der Entwurf entkrampft damit den Rechtsbegriff, der heute für fast alles herhalten muss, was nicht anwaltliche Rechtsberatung ist. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, das „alte Regime“ zwischen Anwälten und dem Rest der Welt wiederherzustellen.

Denn es macht aus Sicht der Mandanten keinen Unterschied, ob ihr rechtlicher Berater eine Forderung durchsetzt (künftig erlaubt), an ihrer Entstehung mitwirkt (Nebenleistung?) oder zum Beispiel fremde Forderungen nur abwehrt (nicht erlaubt) – entscheidend ist, ob die Qualität der Rechtsberatung gesichert ist und der finanzielle Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis dazu steht. In einigen Rechtsgebieten haben nicht-anwaltliche Akteure bewiesen, dass sie seit Jahren einen festen Platz in der deutschen Beratungslandschaft (Fluggastentschädigungen, Mietpreisbremse, Geschwindigkeitsübertretungen, Hartz-IV-Bescheide, Kündigungsschutz, Diesel-Entschädigung etc.). Häufig sind es kleine Forderungen, die sich für eine skalierte Bearbeitung eignen.

Legal Tech ohne Inkassoregistrierung? 

Der Entwurf hat keine Antwort für neue Anbieter auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt, die nichts mit „Inkasso“, also der Durchsetzung von Geldforderungen zu tun haben. Zum Beispiel Anbieter von Vermittlungsplattformen für Rechtsdienstleistungen wie advocado oder Betreiber von „Selbstbedienungsangeboten“ und Vertragsgeneratoren (zum Beispiel Smartlaw). Doch auch sie brauchen einen verlässlichen Rechtsrahmen. Sie bedienen ein gesellschaftliches Bedürfnis nach niedrigschwelligen und kostengünstigen Angeboten, die den Zugang zum Recht erleichtern. Es braucht einen neuen RDG-Erlaubnistatbestand “außergerichtliche Rechtsberatung”, der Rechtsdienstleistungen in sämtlichen Gebieten regelt, soweit diese nicht Anwälten vorbehalten sind.

Anwälte bekommen ein Erfolgshonorar 

Und die Anwälte? Sie bekommen die Möglichkeit, Erfolgshonorare bis 2000 Euro Streitwert bei gerichtlichen Verfahren und unbegrenzt im außergerichtlichen Bereich anzubieten. Das ist ein erster Schritt, um den Anwälten in Deutschland endlich Gestaltungsfreiheit bei den Honoraren zu verschaffen. Denn oft stehen die starren gesetzlichen Vergütungssätze nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kostenrisiken der Mandanten oder zu den Chancen einer flexibleren Risikoverteilung im Mandat. Deshalb begrüßt der Verband die Einführung von Erfolgshonoraren.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Öffnung ist aber zu zaghaft. Sie verwehrt Rechtsanwälten wegen der Streitwertgrenze von EUR 2.000 den Zugriff auf wirtschaftlich attraktive Mandate bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Gerade bei Streitwerten bis EUR 2.000 ist das Prozesskostenrisiko vergleichsweise groß und damit die Prozessfinanzierung in vielen Bereichen unattraktiv. Es kommt hinzu, dass die Streitwertbestimmung aus Anwaltssicht immer mit Unsicherheit verbunden ist und oft erst nachträglich durch ein Gericht geklärt wird. Außerdem torpediert die Bundesregierung mit der Streitwertbegrenzung ihr eigenes Vorhaben, eine Gleichbehandlung zwischen Anwälten und nicht-anwaltlichen Anbietern zu erreichen (“Kohärenzgebot”). Denn Legal Techs dürfen – anders als Anwälte – auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ohne eine Streitwertbegrenzung als Prozessfinanzierer auftreten, und ausgerechnet dort Anwälte für ihr eigenes Geschäft einsetzen. Warum traut der Referentenentwurf Anwälten weniger Professionalität im Umgang mit Prozessfinanzierung zu als Inkassodienstleistern?

Der Verband ist der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung nur durch eine vollständige Streichung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren und der Kostenübernahme aufgelöst werden kann.

Ausserdem fordern wir Öffnung von Anwaltskanzleien für externe Investoren – eine Frage, die der Gesetzentwurf nicht adressiert und die im Zuge der parlamentarischen Befassung hinzukommen muss. Die Entwicklung von Legal Tech Geschäftsmodellen ist mit erheblichen Investitionen verbunden. Ein zentraler Faktor ist daher die Aufnahme von Kapital. Es ist Anwälten nach dem grossen BRAO-Entwurf aber immer noch nicht erlaubt, Dritte als Gesellschafter aufzunehmen. Es wird stattdessen an reinen Berufsausübungsgesellschaften ohne Fremdbeteiligungsmöglichkeit festgehalten. Fremdkapitalgeber werden sich aber nicht darauf einlassen, in Gesellschaften zu investieren, an denen sie nicht beteiligt sind und deren unternehmerische Ausrichtung sie nicht mitgestalten können. Unter den Bedingungen des vorgelegten Entwurfs könnten innovative Rechtsdienstleistungsangebote in erster Linie außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien entwickelt werden, und es würden Rechtsanwälten große Teile der Wertschöpfung nicht eröffnet oder verloren gehen.

Stellungnahme zur Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote vom November 2020:https://www.legaltechverband.de/2020/12/07/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-foerderung-verbrauchergerechter-angebote-im-rechtsdienstleistungsmarkt/

Stellungnahme zur BRAO-Reform vom November 2020:: https://www.legaltechverband.de/2020/12/07/stellungnahmezum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-neuregelung-des-be-rufsrechts-der-anwaltlichen-und-steuerberatenden-berufsausuebungsgesellschaften-sowie-zur-aenderung-weiterer-vorschriften-im-b/