Einleitung

“Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe. Die Ausbildung berücksichtigt die […] rechtsberatende und rechtsgestaltende Praxis. […] Die erste Prüfung [das erste Staatsexamen] hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und […] fachlich geeignet ist.” So heißt es in den Paragraphen 1 und 6 des Hamburger Juristenausbildungsgesetzes. Entsprechende Formulierungen finden sich auch in allen anderen Landesausbildungsgesetzen in Deutschland. Ziel der juristischen Ausbildung ist folglich sowohl das Erlernen notwendiger rechtswissenschaftlicher Kenntnisse, als auch die Vorbereitung auf deren praktische Anwendung in einer traditionellen Kanzlei, Richterstube oder einem agilen Legal Tech Start-Up. Diesen Berufen ist jedenfalls eines gemein, sie finden größtenteils am Computer und im Internet statt. Selbst der/die Richter:in zieht sich zur Urteilsfindung auf die einschlägigen juristischen Rechercheseiten zurück und verfasst ein am Computer getipptes Urteil. Weitaus digitaler geht es in den modernen Großkanzleien in deutschen Großstädten oder gar den immer zahlreicher werdenden Legal Tech Startups zu. Hier werden ganze Dokumente von künstlicher Intelligenz verfasst und Mitarbeiter:innen finden sich zu Meetings im digitalen Workspace zusammen.

Aber was hat das alles mit der juristischen Ausbildung und allen voran dem ersten juristischen Staatsexamen zu tun? Die Antwort fällt so nüchtern wie offensichtlich aus: Nichts. 

Das Examen wird weitestgehend noch heute in quälend langen Stunden mit Stiften auf nicht liniertem Papier geschrieben. Zusätzliche Quellen trotz der stetig steigenden Anforderungen an die juristische Ausbildung sind nicht gestattet. Ein/e Anwält:in würde jede/n neuen Junganwalt:in auslachen, würde diese/r sich zur Recherche in die nicht vorhandene Kanzlei-Bibliothek zurückziehen wollen oder das Mandatsmemo in Papier bei dem/der Vorgesetzten einreichen. Warum dann schafft es die Ausbildung nicht endlich digitaler zu werden? Warum wird das Examen nicht am Computer geschrieben oder öffentlich zugängliche Quellen in der Klausur gestattet?

Das verstehen wir nicht.

Scheinbar wurde dieser Ruf auch von der Politik gehört. Seit Ende Februar beschäftigt sich der Justizausschuss mit einer Reform des Deutschen Richtergesetzes, um es den einzelnen Ländern zu ermöglichen die Ausbildungsgesetze auf digitale Lehr- und Klausurformate anzupassen. Uns geht dieser Vorstoß aber noch nicht weit genug. In dem folgenden Aufsatz wollen wir uns auch kritisch mit dem sog. E-Examen auseinandersetzen und darüber hinaus die Möglichkeit einer Open-Book Klausur bewerten.

Status Quo

In ganz Deutschland sind im Zuge der Pandemie Fakultäten auf einen digitalen Lehrbetrieb umgestiegen. An der Bucerius Law School beispielsweise dauerte dieser Wechsel nur einige Stunden. An anderen Fakultäten hingegen, wie in Halle, Mainz, Greifswald oder Osnabrück werden noch heute Vorlesungen in Präsenz gehalten und Klausuren in Anwesenheit abgelegt. Dennoch, ein Großteil der Studierenden und Lehrenden hat erlebt, was es bedeutet digital zu Lehren und Klausuren zu absolvieren. Das Feedback dazu, wie die Digital Study von Lex Superior 2020/2021 gezeigt hat, ist überwiegend positiv. Über 55% der Studierenden und mehr als 75% der Referendar:innen befürworten das Verfassen von Klausuren am Computer. Ein sehr ähnliches Bild zeichnet sich bei der Verwendung von juristischen Datenbanken oder dem freien Zugang zum Internet während der Klausuren ab. Schließlich sehen mehr als 87% der befragten Studierenden in der Digitalisierung auch eine Verbesserung des Jurastudiums.

Dabei führt die Verwendung externer Hilfsmittel während der Klausuren keineswegs zu besseren Noten, wie Umfragen an der Bucerius Law School oder der Universität Kiel gezeigt haben. Teilweise finden sich die Studierenden mit der neu gewonnen Freiheit noch nicht zurecht oder verirren sich in Spezialproblemen. So kommt es sogar vor, dass der Notendurchschnitt teilweise sogar unter demjenigen “normaler” Klausuren lag. Das Studium und die Abschlussklausuren werden dadurch also keineswegs zu leicht. Warum schaffen wir also nicht schnellstmöglich ein E-Examen mit Unterstützung von juristischen Datenbanken (Open-Book-Klausuren)? Dieser Frage möchten wir uns im Folgenden in der Form eines Streitgesprächs annehmen und vor allem die Vorteile begründen.

Streitgespräch

E-Klausuren

An der Frage, ob digitale Klausuren überhaupt sinnvoll sind und einen Mehrwert für die juristische Ausbildung bringen, scheiden sich die Geister. Was spricht also konkret für und gegen digitale Klausuren im Jurastudium?

Klar ist – wie oben erwähnt – an digitaler Arbeit führt heutzutage kein Weg vorbei. Textbearbeitung mit Papier und Stift ist die Ausnahme gegenüber der Arbeit am Computer. Gerade deshalb ist das Verfassen einer E-Klausur praxisnäher und bereitet die Studierenden besser auf ihren Berufsalltag vor. Was jedoch jede:n im Arbeitsalltag ärgert, sind regelmäßige Ausfälle des Internets – besonders in Deutschland – und abstürzende Hardware in den meist ungünstigsten Fällen. Solche Probleme werden mit Sicherheit auch bei der Bearbeitung von E-Klausuren auftreten. Für die Bearbeitung mit Papier und Stift sind allenfalls ein Feueralarm und ein großflächiger Stromausfall Hinderungsgründe. Diese Fehleranfälligkeit spricht gegen den Einsatz von E-Klausuren.

Dieser Fehleranfälligkeit kann man jedoch nur durch hohen Personaleinsatz und umfassende IT auf dem neuesten Stand adäquat begegnen. Solche Maßnahmen sind für die Justizprüfungsämter kaum ad-hoc zu finanzieren und so schwer umzusetzen, wie sogar das Baden-Württembergische Justizprüfungsamt bestätigt, dass eine Vorreiterrolle im Bereich der digitalen Klausuren einnimmt. Einem ähnlich hohen Aufwand sehen sich auch die Fakultäten ausgesetzt, wenn sie aus Gründen der Gleichberechtigung notwendige Technologie anschaffen und den Studierenden bereitstellen müssen.

Die Studierenden auf der anderen Seite müssten sich ebenfalls an die Änderung anpassen. Sie müssen schnell am Computer tippen können und mit der Technik hinreichend vertraut sein. Andernfalls entsteht ein Ungleichgewicht zwischen Studierenden, die 10-Finger-Tippen beherrschen und anderen, die nicht in der vorgegebenen Zeit fertig werden. Differenzen in der Benotung werden sich beim Vergleich schneller und langsamer “Tipper” zeigen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Fähigkeiten im Umgang mit dem Computer zwar in der Ausbildung bisher nicht berücksichtigt wird, jedoch sehr leicht während des Studiums durch entsprechende Kurse oder durch private kostenlose Weiterbildung erlernt werden kann.

Zudem steht der Bearbeitung durch technische Geräte der Einwand entgegen, dass gerade in Anfangsphasen Soft- und Hardware durch den “Digital Native” getäuscht und umgangen werden können. Dieser Einwand wird durch die digitale Klausurbearbeitung während der COVID-19 Pandemie bekräftigt. Wie nicht repräsentative Umfragen an der Bucerius Law School oder auch der Universität Kiel zeigen, ist insbesondere bei closed-book Verfahren dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Anzahl der Täuschungsversuche wird auch ohne die Pandemie unweigerlich steigen. Dem gilt es angemessen durch technische und personelle Überwachung zu begegnen, Ansatzpunkte für solche Lösungen finden sich aber an allen deutschen (rechtswissenschaftlichen) Fakultäten.

All den finanziellen und strukturellen Herausforderungen zum Trotz, sprechen die durchschlagenden und überzeugenden Gründe für die Einführung eines E-Examens und den vorhergehenden E-Klausuren in Grund-, Haupt- und Schwerpunktstudium.

In erster Linie steigern digitale Klausuren in vielerlei Hinsicht die Vergleichbarkeit zwischen den Studierenden. Jede:r der schon einmal eine Klausur korrigiert hat, kennt das Problem, dass die Handschrift des/der Bearbeiter:in im Verlauf der 5-Stündigen Bearbeitung rapide an Qualität verliert. Kaum jemand wird sich davon lossagen, nicht jedenfalls unterbewusst eine unsaubere Schrift in die Korrektur mit einfließen zu lassen. Damit werden Klausuren mit unleserlicher Handschrift schlechter bewertet, gänzlich unabhängig von ihrer inhaltlichen Qualität. Selbst wenn der/die Bearbeiter:in eine schöne Handschrift hat, bedeutet das jedoch in der Folge keineswegs, dass auch die Note besser ausfällt. Vielmehr zeigen Studien zu diesem Thema, dass durch schöne Handschriften, die vermeintlich eher mit Frauen als mit Männern assoziiert werden, jedenfalls unterbewusst auch ein Genderbias in die Bewertung einfließt (ZDRW 2014, 8 (25)). Diesen Entwicklungen kann durch die E-Klausur entgegengewirkt werden. Die objektive Vergleichbarkeit der Klausurlösungen würde gestärkt. Im Fokus stünde ausschließlich die inhaltliche Bearbeitung des Klausurfalles.

Fairere Ergebnisse würden auch deswegen erzielt, weil Erst- und Zweitkorrektor:in gleichzeitig die Klausur korrigieren würden. Das führt nicht nur zu einer Beschleunigung des Verfahrens, sondern auch zu fundierten Remonstrationen. Dem/der Zweitkorrektor:in steht nicht mehr der Weg offen, schlicht “Einverstanden” hinter die Begründung des/der Erstkorrektor:in zu schreiben oder die Abschlussnote stumpf abzuhaken. Vielmehr müssten sich beide mit der Klausurlösung auseinandersetzen. Versteht man die Zweitkorrektur neben der Überprüfung der Erstkorrektur auch als zweite Korrektur der ursprünglichen Bearbeitung, dann wird die objektive Bewertung der juristischen Leistung gestärkt. Die Überprüfung der Erstkorrektur durch die Zweitkorrektur wird mittelbar über den Vergleich der beiden unabhängigen Korrekturen sichergestellt und eine Remonstration so ganz grundsätzlich objektiver gestaltet.

Für Bearbeiter:innen digitaler Klausurformate ergeben sich auch für die systematische Strukturierung der Klausur Vorteile. Macht man in einer klassischen Juraklausur einen Aufbaufehler, lässt sich dieser meist schwer korrigieren, sodass viele Bearbeiter:innen viel Zeit in eine genaue und detaillierte Lösungsskizze investieren. Anders als bei einem händisch erstellten Gutachten, können in einer digitalen Klausur Absätze verschoben, Formulierungen korrigiert und nachträglich Ergänzungen vorgenommen werden. Folglich kann ein Teil der Zeit, die in einer analogen Klausur für die Lösungsskizze genutzt werden muss in präzisere Formulierungen und umfassende methodisch strukturierte Ausführungen zu den Problemschwerpunkten investiert werden. Neben dem daraus folgenden inhaltlichen Qualitätszuwachs, ist ein solches Vorgehen auch praxisnäher. Anwält:innen, die händisch eine Gliederung ihres Schriftsatzes erstellen und diesen dann ein weiteres mal ausformuliert aufschreiben, werden gegenüber denjenigen, die ein Gliederungsskelett erstellen, welches sie nach und nach mit Fließtext füllt eher in der Minderheit sein. So ermöglicht die E-Klausur eine schnellere Bearbeitung, bessere Strukturierung der Gedanken und optimale Vorbereitung auf den Büroalltag.

Schließlich soll ein Blick auf die Verwaltung geworfen werden. Der Status Quo in den Prüfungsämtern ist davon geprägt, dass Klausuren auf dem Postweg verloren gehen, die Einsichtnahme in die Klausuren und deren Korrekturen ein unnötig kompliziertes Verfahren ist und die Archivierung der Klausuren unmengen an physischem Platz – meist im Keller – raubt. Diesen Bedenken ist durch die elektronische Speicherung, elektronischer Dokumente leicht begegnet. Der Versand über entsprechende Plattformen erfolgt reibungslos und die Einsichtnahme könnte für den Prüfling sogar von zuhause aus erfolgen. Somit werden die Prüfungsämter auf ganzer Linie entlastet und finanzielle Einsparungen möglich, die die ansonsten teure Einführung von E-Klausuren mit sich bringt.

Festzuhalten ist damit, dass das Vertrauen in die Korrektur gestärkt, die Bürokratie in den Justizprüfungsämtern und den einzelnen Prüfungsämtern der Fakultäten abgebaut, Prozesse beschleunigt und Struktur, Geschwindigkeit und inhaltliche Qualität der Klausurbearbeitungen verbessert wird. Diese Vorteile machten sich die Absolvent:innen eines Pilotprojekts des Justizprüfungsamtes Baden-Württemberg 2019 und 2020 zu eigen. Mehr als 80% der Studierenden wählten statt der analogen die digitale Klausurbearbeitung.

Um die immense finanzielle Belastung für die Fakultäten angemessen auflösen zu können, bedarf es in der Umsetzung natürlich etwas Zeit. In dieser Übergangszeit können auch die unterschiedlichen Angebote von Prüfungssoftware auf dem Markt getestet und dann bundeseinheitlich eingeführt werden. Dann spricht, wie es die Anhörung im Ausschuss zur Änderung des DRiG gezeigt hat (Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll 19/122), wirklich nichts mehr gegen die Einführung von verpflichtenden E-Klausuren.

Open-Book Klausuren

Ein neues und im bisherigen Verfahren weniger diskutiertes Thema ist das sog. Open-Book-Verfahren in der Klausurbearbeitung. Dabei wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet während der Bearbeitung auf vorher festgelegte Materialien zurückzugreifen. Solche Materialien können – wie im zweiten Examen – Standardkommentare sein, die Benutzung von Recherchedatenbanken oder sogar der freie Zugang zum Internet während der Bearbeitungszeit. Die Klausurbearbeitung unterscheidet sich dann nicht mehr von der Erstellung eines Gutachtens im späteren Berufsalltag. Aber auch dieser Entwicklung stehen gewichtige Argumente entgegen, die es gilt angemessen zu berücksichtigen. Das soll allerdings nicht heißen, dass schlussendlich weniger Gründe für eine Einführung von Open-Book Klausuren auf Klausur und Staatsexamensebene sprechen. Das Gegenteil ist der Fall.

Nichtsdestotrotz reizt der Status Quo schon sehr. Die bisherigen Klausurformate sind jahrzehntelang erprobt und von Professor:innen durchgeführt worden. Eine Umsetzung eines neuen Klausurformates begegnet da ganz natürlich dem klassischen Bedenken: “Es funktioniert doch so – so haben wir das immer gemacht”. Dieser euphemistische Ausruf ist sicherlich nicht 100%ig richtig, aber doch insbesondere bei alteingesessenen Lehrstühlen verständlich. Klausuren sind immer auch ein Ausdruck der Vorlesungen, des gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsstoffes und einiger Altklausuren. Klausurersteller:innen werden nun durch ein Open-Book Verfahren vor enorme Herausforderungen gestellt. Die noch ungeklärten Fragen sind: Muss die Klausur durch die freie Recherchemöglichkeit schwieriger werden? Muss der Bewertungsmaßstab strenger sein? Wie wird sich die juristische Datenbank auf meine Klausurlösung auswirken? Solange diese Fragen nicht eindeutig geklärt sind, werden sich viele vor der Umsetzung scheuen.

Dem ist natürlich entgegenzuhalten, dass pandemiebedingt Open-Book Verfahren schon an einigen Fakultäten ausprobiert worden sind. Dabei zeigt sich beispielsweise in Kiel oder Hamburg, dass trotz gleicher Sachverhalte und Musterlösungen und ohne Anpassung des Bewertungsmaßstabes keine herausragenden Durchschnittsnoten erzielt worden sind. Teilweise waren Open-Book Klausuren im Schnitt sogar schlechter als “normale” Klausuren. Das zeigt, dass eine Anpassung gar nicht notwendig ist. Korrektr:innen werden schlicht mehr Wert auf die systematische Darstellung und die methodische Erarbeitung legen. Damit wird man den klassischen Grundpfeilern des Jurastudiums als Handwerkzeug für auch unbekannte Materien des Rechts (wieder) gerecht. Unnötiges Auswendiglernen fällt weg und stärkt somit auch die psychische Gesundheit der Studierenden. Definitionen und Standardstreitstände können in die Datenbank verbannt werden und dafür der Fokus auf Streitdarstellung und den Aufbau von Argumenten gelegt werden. Der bei Nicht-Juristen so ungewohnte Subsumtionsstil kann viel einfacher in einer Klausur durchgehend eingehalten werden und die Verwendung des Feststellungsstils wird in der Bewertung strenger berücksichtigt werden, weil sich die Studierenden darauf nun konzentrieren können.

Steht diesen Erwägungen wirklich der Einwand entgegen, dass ein Open-Book Verfahren die Studierenden zum Nichtlernen verführt und faul werden lässt?

Wir sind der Ansicht, dass dem nicht so ist. Der Zeitrahmen der Klausurbearbeitung bleibt mit 3 bzw. 5 Stunden der gleiche. Zu intensive Recherchen, weil man vorher nicht hinreichend genug gelernt hat, führen zu massiven Zeitproblemen und schlussendlich zu schlechten Noten. Insbesondere im Strafrecht mit den dort bekannten “Rennfahrerklausuren” wird sich den Studierenden schnell zeigen, dass viel Recherche gar nicht möglich ist und das Grundwissen sattelfest sitzen muss. Zudem zeigt sich im zweiten Examen doch deutlich, dass die Studierenden dort trotz der Erlaubnis von Kommentarliteratur in der Klausur nicht fauler werden oder plötzlich nicht mehr lernen. Die Studierenden sind – anders als noch in der Schule üblich – für ihren Lernerfolg und die Benotung selbst verantwortlich. Legt sich nun jemand auf die faule Haut, wird das Konsequenzen in der Benotung haben. Die Studierenden werden schnell bemerken, dass sich der Fokus der Bearbeitung etwas verändert, der Lernaufwand jedoch nicht grundsätzlich wegfällt. Ohne fundiertes Grundwissen, die Fähigkeit Probleme zu erkennen, einzuordnen und lösen zu können und dabei methodisch richtig aufzubauen, wird die Klausurlösung auch weiterhin schlecht benotet werden. Das ändert auch das Open Book Verfahren nicht. Es stopft aber plötzlich auftretenden Wissenslücken, vermittelt ein wenig Sicherheit im Umgang mit unbekannten Problemen und stellt die Klausuren und das Studium auf gesündere Füße.

Abschließend möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass im späteren Berufsalltag, aber auch schon während der studienbegleitenden Praktika deutlich wird, dass “Open-Book” Verfahren und richtige Recherche unverzichtbar sind. Wenn Studierende bereits im Studium – und idealerweise auch schon in der Schule – lernen, richtig zwischen wichtig und unwichtig zu trennen und die Nutzung von Recherchetools zu erproben, dann bereitet das Studium auch auf den Berufsalltag vor. Nichts anderes sollte man von dem rechtswissenschaftlichen Studium erwarten (können).

Call to Action

So möchten wir am Ende festhalten, dass die Bearbeitung von Klausuren am Computer eine inzwischen unausweichliche Veränderung der Prüfungssituation in den Bundesländern ist. An ihr führen keine vernünftigen Wege vorbei. Diese Entwicklung begrüßt recode.law und setzt sich auch weiterhin dafür ein, dass dieser Weg nicht durch technische Hürden wie schwer zugänglicher Prüfungssoftware, Angst vor Neuem und einem Berg an Bürokratie versperrt wird.

Darüber hinaus ist die Klausurbearbeitung im Open-Book Verfahren dann die logische Konsequenz der Bearbeitung von E-Klausuren. Im Zuge der digitalen Transformation führt auch am Open-Verfahren dann kein Weg mehr vorbei. Das drängt sich jedem/jeder im zweiten Staatsexamen auf, ergibt sich logischerweise aber auch schon für das erste Examen. Den durchschlagenden Argumenten für die Gesundheit der Studierenden, der enormen Praxisnähe und der Rückbesinnung auf die Grundfesten des rechtswissenschaftlichen Studiums ist der Vorrang einzuräumen. Wie gute Beispiele in der Pandemie gezeigt haben, sind die Fakultäten und auch die Studierenden jetzt schon bereit für eine solche Umstellung.

Nicht zuletzt wollen wir darauf verweisen, dass eine Umsetzung beider Vorhaben auf Bundesebene beginnen muss, damit sich die einzelnen Länder dann geordnet daran orientieren können. Nur so wird sichergestellt, dass die Qualität in den einzelnen Fakultäten und Prüfungsämtern vergleichbar ist und keine unzweckmäßigen Standortvorteile entstehen. Regionale Unterschiede kann und wird es immer geben und auch der Wettkampf um die beste Umsetzung ist erwünscht, nicht aber ein race to the bottom oder verschlafene (Länder-)Bürokratie, die im Wege steht.